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Startseite > Fotos > Urheberrechte 



Alle Fotos verfügen über ein eigenes Copyright:

  • welches die Fotografen oder ursprünglichen Auftraggeber von Fotografen durch Verkauf oder Schenkung an das Archiv übertragen haben: Motorrennsport-Archiv Jordan (motorrennsportarchiv.de)
  • welches motorrennsportarchiv.de im Auftrag von Fotografen wahrnimmt und für die Abrechnung mit diesen verantwortlich zeichnet.
  • von Dritten, wobei Anfragen zu diesen Motiven an die Copyrightinhaber weitergeleitet werden.

Die wichtigsten Fotografen/Auftraggeber der Archivfotos:

Lothar Jordan, Mike Jordan, Andy Jordan (Hohenstein-Ernstthal)
Lohse, Fa. Schneider & Gärtner (Hohenstein-Ernstthal)
Hannes Bemme (Leipzig)
Rudi Stöhr, Fa. Bild und Heimat (Greiz)
Wöllner (Schleiz)
Weber (Nossen/Augustusburg)
Hildegard Levermann-Westerholz (Rostock)
Steffen Burk (Chemnitz)
Gerhard Menger (Zella-Mehlis)
Herbert Winkler (Zwickau)
Wolf Töns, Art Motor (Lohmar)


Urheberrechte - Nutzungsrechte an Bild- und Textmaterial:


1. Rechteübertragung:

Der Urheber überträgt dem Nutzer das einfache Nutzungsrecht, die zur Verfügung gestellten Fotos, Filme oder Texte für seine Zwecke zu nutzen. Es ist nicht gestattet, Kopien, Duplikate und Scans herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Honorar:

Der Urheber überlässt die zur Verfügung gestellten Fotos, Filme oder Texte gegen ein vorher vereinbartes Honorar. Bei Verkauf an Privat ist dies der Fotopreis. Bei unverlangter Übergabe oder Einsendung überlässt der Urheber die zur Verfügung gestellten Fotos, Filme oder Texte kostenlos.

3. Rechte Dritter:

Der Urheber versichert, dass er über das gelieferte Bild und Filmmaterial frei verfügen darf und dass es frei von Rechten Dritter ist. Die Bilder und Filme sind entweder von ihm selbst fotografiert oder stammen aus rechtlich abgesicherten oder rechtefreien Quellen. Der Urheber stellt den Nutzer von Forderungen Dritter frei, die gegen ihn erhoben werden, obwohl er sich an die Bestimmungen dieser Nutzungsrechte gehalten hat.
Anderenfalls werden die Rechteinhaber deutlich genannt.

4. Bildverarbeitung:

Der Urheber ist damit einverstanden, dass seine Bilder und Filme auch anders als in der Originalfassung verwendet werden, zum Beispiel in Ausschnitten, Montagen, fototechnisch verfremdet, koloriert oder schwarz/weiß gedruckt.

5. Bildkennzeichnung und Veröffentlichungsnachweis:

Werden vom Nutzer Bilder und Filme des Urhebers veröffentlicht (für Ausstellungen, zu Werbezwecken oder in Publikationen) oder an Andere weitergegeben, so ist jedes verwendete Bild zu kennzeichnen mit: „Foto: motorrennsportarchiv.de“. Bei Filmen ist die Quelle im Abspann zu nennen.
Im Falle von Printmedien und Drucksachen oder der Verwendung in Videos oder Filmen ist dem Urheber mindestens ein Exemplar porto- und versandkostenfrei zuzustellen. Bei Nichtangabe der Quelle aus versehentlichen oder gewollten Gründen wird immer ein Honorar fällig.

6. Exklusivrechte:

Der Urheber arbeitet ausdrücklich nicht exklusiv. Bestimmungen, die den Urheber dazu verpflichten, das Gleiche oder ähnliches Bildmaterial nicht an andere Nutzer zu geben, entfallen somit. Ebenfalls unberührt bleibt das Recht des Urhebers zur Veröffentlichung der Bilder in eigenen oder fremden Publikationen.

7. Rechtswirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der gesamten Nutzungsbedingungen. Sie sind dann nach Treu und Glauben auszulegen oder durch etwa neue gesetzliche Bestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort:

Alle Rechtsbeziehungen unterstehen deutschem Recht. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist Hohenstein-Ernstthal. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

9. Grundlagen::

Das Leistungsschutzrecht für einfache Lichtbilder beträgt 25 Jahre (§ 72 III S.1, 2.Hs.). Hiervon gibt es eine Ausnahme zugunsten solcher Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind. Diese genießen eine auf 50 Jahre verdoppelte Schutzfrist (§ 72 III S.1, 1.Hs.).

BT-Drucksache 10/3360 = Ufita Bd.102 (1986), S.179

Zur Zeitgeschichte gehören nicht nur das politische, sondern auch das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Geschehen in einem Land (Schricker-Gerstenberg §72, Rn.7).

Folge: Schutz rückwirkend 50 Jahre

Richtlinie 93/98 EWG des Rates vom 29.10.1993, ABl.Nr. L 290 vom 24.11.1993, S. 9, abgedr. in GRUR Int. 1994, 141f Art. 6 der Richtlinie sieht vor, dass Fotografien gemäß Art. 1 70 Jahre p.m.a. (post mortem auctoris - nach dem Tode des Fotografen) zu schützen sind.

Gemäß Art. 8 und 9 des Einigungsvertrages ist das bundesdeutsche Recht am 03.10.1990 auch in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Das UrhG ist seit dem auch auf zuvor in der DDR geschaffene Schutzgegenstände anzuwenden. (Einigungsvertrag Kapitel III, Sachgebiet E, Ziff. 2, § 1)

 
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